
KI-Strafrecht, verständlich erklärt.
„KI-Strafrecht“ bezeichnet alle strafrechtlichen Fragen rund um den Einsatz Künstlicher Intelligenz — sei es als Tatmittel (Deepfakes, Voice-Cloning, KI-Betrug) oder bei der Strafverfolgung KI-generierter Inhalte. Es greifen heute v. a. §§ 263, 263a, 269, 184b, 185 ff. StGB und das KunstUrhG; mit dem geplanten Gesetz gegen digitale Gewalt kommen §§ 184k, 201b und 202e StGB hinzu.
KI als Tatmittel
Künstliche Intelligenz verschiebt nicht das Strafrecht selbst, aber die Tatbegehung: Stimmen werden geklont, Gesichter getauscht, Identitäten synthetisiert. Strafbar bleibt das Handeln der Menschen — die KI ist Werkzeug.
Wer haftet, wenn KI eine Straftat ermöglicht?
Eine KI ist nicht täterfähig. Verantwortlich sind die Personen dahinter: Nutzer, Betreiber, unter Umständen Entwickler — über Täterschaft (§ 25 StGB) oder Fahrlässigkeitsdelikte. Im Einzelfall ist genau das die entscheidende Verteidigungs- wie Opferfrage.
Die geplanten neuen Tatbestände
Mit dem Gesetz gegen digitale Gewalt (Referentenentwurf, 2026) sollen sexualisierte Deepfakes (§ 184k StGB-E), rufschädigende Fälschungen (§ 201b StGB-E) und Cyberstalking (§ 202e StGB-E) eigene Straftatbestände werden. Den aktuellen Stand verfolgen wir in Aktuelles.
| Tatbestand | Norm | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Betrug mit KI / Voice-Cloning | §§ 263, 263a StGB | bis 5 Jahre, in schweren Fällen bis 10 Jahre |
| Gefälschte Beweis-/Daten | §§ 269, 267 StGB | bis 5 Jahre |
| Üble Nachrede / Verleumdung (KI-Montagen) | §§ 185–187 StGB | Geldstrafe bis 2 Jahre / bis 5 Jahre |
| Bildnisschutz / Deepfakes (real) | § 201a StGB, §§ 22/23 KunstUrhG | bis 2 Jahre |
| KI-generiertes Missbrauchsmaterial | §§ 184b/184c StGB | Freiheitsstrafe (Mindeststrafen) |
| Sexualisierte Deepfakes (geplant) | § 184k StGB-E | im Gesetzgebungsverfahren |
| Rufschädigende Deepfakes (geplant) | § 201b StGB-E | im Gesetzgebungsverfahren |
| Cyberstalking (geplant) | § 202e StGB-E | im Gesetzgebungsverfahren |
Stand Juni 2026. „StGB-E“ = Entwurf, im Gesetzgebungsverfahren. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Ist ein Deepfake in Deutschland strafbar?
Es kommt auf den Inhalt an. Heute greifen u. a. §§ 185 ff., § 201a StGB und das KunstUrhG; rein KI-generierte intime Inhalte fallen teils noch durch — diese Lücke soll § 201b StGB-E schließen (derzeit im Gesetzgebungsverfahren).
Kann eine KI selbst Täterin sein?
Nein. Eine KI ist nicht täterfähig. Strafrechtlich verantwortlich sind die Menschen dahinter — Entwickler, Betreiber oder Nutzer (§ 25 StGB, Fahrlässigkeitsdelikte).
Sind Deepfakes vor Gericht als Beweis verwertbar?
Digitale Beweise müssen auf Authentizität geprüft werden. Gerade bei KI-Inhalten ist die Frage der Manipulation zentral — ein wichtiger Ansatzpunkt für Verteidigung wie Opfervertretung.
Ein konkreter Fall? Sprechen Sie mit uns.
Das erste Gespräch ist vertraulich und unverbindlich.
Diskret. Bundesweit. Ohne Vorverurteilung. — Ihr erstes Gespräch ist vertraulich (§ 203 StGB) und unverbindlich.
