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KI-Strafrecht

KI-Strafrecht, verständlich erklärt.

„KI-Strafrecht“ bezeichnet alle strafrechtlichen Fragen rund um den Einsatz Künstlicher Intelligenz — sei es als Tatmittel (Deepfakes, Voice-Cloning, KI-Betrug) oder bei der Strafverfolgung KI-generierter Inhalte. Es greifen heute v. a. §§ 263, 263a, 269, 184b, 185 ff. StGB und das KunstUrhG; mit dem geplanten Gesetz gegen digitale Gewalt kommen §§ 184k, 201b und 202e StGB hinzu.

KI als Tatmittel

Künstliche Intelligenz verschiebt nicht das Strafrecht selbst, aber die Tatbegehung: Stimmen werden geklont, Gesichter getauscht, Identitäten synthetisiert. Strafbar bleibt das Handeln der Menschen — die KI ist Werkzeug.

Wer haftet, wenn KI eine Straftat ermöglicht?

Eine KI ist nicht täterfähig. Verantwortlich sind die Personen dahinter: Nutzer, Betreiber, unter Umständen Entwickler — über Täterschaft (§ 25 StGB) oder Fahrlässigkeitsdelikte. Im Einzelfall ist genau das die entscheidende Verteidigungs- wie Opferfrage.

Die geplanten neuen Tatbestände

Mit dem Gesetz gegen digitale Gewalt (Referentenentwurf, 2026) sollen sexualisierte Deepfakes (§ 184k StGB-E), rufschädigende Fälschungen (§ 201b StGB-E) und Cyberstalking (§ 202e StGB-E) eigene Straftatbestände werden. Den aktuellen Stand verfolgen wir in Aktuelles.

Tatbestand → Norm → Strafrahmen
Tatbestand Norm Strafrahmen
Betrug mit KI / Voice-Cloning §§ 263, 263a StGB bis 5 Jahre, in schweren Fällen bis 10 Jahre
Gefälschte Beweis-/Daten §§ 269, 267 StGB bis 5 Jahre
Üble Nachrede / Verleumdung (KI-Montagen) §§ 185–187 StGB Geldstrafe bis 2 Jahre / bis 5 Jahre
Bildnisschutz / Deepfakes (real) § 201a StGB, §§ 22/23 KunstUrhG bis 2 Jahre
KI-generiertes Missbrauchsmaterial §§ 184b/184c StGB Freiheitsstrafe (Mindeststrafen)
Sexualisierte Deepfakes (geplant) § 184k StGB-E im Gesetzgebungsverfahren
Rufschädigende Deepfakes (geplant) § 201b StGB-E im Gesetzgebungsverfahren
Cyberstalking (geplant) § 202e StGB-E im Gesetzgebungsverfahren

Stand Juni 2026. „StGB-E“ = Entwurf, im Gesetzgebungsverfahren. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen
Ist ein Deepfake in Deutschland strafbar?

Es kommt auf den Inhalt an. Heute greifen u. a. §§ 185 ff., § 201a StGB und das KunstUrhG; rein KI-generierte intime Inhalte fallen teils noch durch — diese Lücke soll § 201b StGB-E schließen (derzeit im Gesetzgebungsverfahren).

Kann eine KI selbst Täterin sein?

Nein. Eine KI ist nicht täterfähig. Strafrechtlich verantwortlich sind die Menschen dahinter — Entwickler, Betreiber oder Nutzer (§ 25 StGB, Fahrlässigkeitsdelikte).

Sind Deepfakes vor Gericht als Beweis verwertbar?

Digitale Beweise müssen auf Authentizität geprüft werden. Gerade bei KI-Inhalten ist die Frage der Manipulation zentral — ein wichtiger Ansatzpunkt für Verteidigung wie Opfervertretung.

Ein konkreter Fall? Sprechen Sie mit uns.

Das erste Gespräch ist vertraulich und unverbindlich.

Diskret. Bundesweit. Ohne Vorverurteilung.  — Ihr erstes Gespräch ist vertraulich (§ 203 StGB) und unverbindlich.