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I — Verteidigung

Wenn KI zum Tatvorwurf wird.

Wer im Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz beschuldigt wird, sollte zuerst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und einen Strafverteidiger mit Schwerpunkt KI-Strafrecht einschalten. CRIMEX verteidigt bei Vorwürfen rund um Deepfakes, KI-Betrug, geklonte Stimmen und KI-generierte Inhalte — bundesweit und vertraulich.

Typische Vorwürfe

Ihr Recht zu schweigen

Niemand muss sich selbst belasten. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden (§ 136 StPO). Machen Sie von diesem Recht Gebrauch — und überlassen Sie die Kommunikation mit den Behörden Ihrer Verteidigung.

Wie wir verteidigen

KI-Verfahren verbinden klassisches Strafrecht mit technischen Fragen: Wie wurde ein Deepfake erzeugt? Ist ein Beweis manipuliert? War überhaupt Vorsatz gegeben? Wir prüfen Akten und digitale Spuren mit der nötigen technischen Präzision — und entwickeln daraus Ihre Verteidigungsstrategie. Diskret, engagiert und ohne Vorverurteilung.

Kosten & Erstgespräch

Das erste Gespräch ist vertraulich und unverbindlich. Die weitere Vergütung erfolgt transparent nach RVG oder Honorarvereinbarung.

Häufige Fragen
Ich habe eine Vorladung erhalten — muss ich erscheinen?

Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung nicht folgen und keine Angaben zur Sache machen. Schweigen Sie und kontaktieren Sie zuerst einen Strafverteidiger (§ 136 StPO).

Können meine Chatverläufe gegen mich verwendet werden?

Ja, digitale Spuren — auch Chatprotokolle mit KI-Tools — können im Verfahren eine Rolle spielen. Umso wichtiger ist eine frühe Verteidigung durch einen Strafverteidiger mit Schwerpunkt KI-Strafrecht.

Was kostet die Erstberatung?

Das erste Gespräch ist vertraulich und unverbindlich. Die Vergütung richtet sich nach RVG oder einer transparenten Honorarvereinbarung — wir besprechen das offen.

Sprechen Sie mit uns — bevor Sie mit jemand anderem sprechen.

Das erste Gespräch ist vertraulich und unverbindlich.

Diskret. Bundesweit. Ohne Vorverurteilung.  — Ihr erstes Gespräch ist vertraulich (§ 203 StGB) und unverbindlich.